Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Grundlagen & Hinweise

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen.

Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz hat keine amtliche Kurzbezeichnung, wird jedoch umgangssprachlich als Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet.

Das Urheberrecht ist in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zusammengefasst.

Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 größtenteils aufgehoben:

In Kraft ist der Teil, der den Schutz von Bildnissen betrifft (Recht am eigenen Bild),

genauer:

§§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 43, 44, 48 und 50 KunstUrhG.

Auszüge:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

Ausfertigungsdatum: 09.01.1907

Vollzitat:

„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist“

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001 I 266 G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)

§§ 1 bis 21 —-

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen

teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§§ 25 bis 32 —-

§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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